Widerrufsmöglichkeiten bei Verbraucherdarlehensverträge ab dem Jahre 2010

Darlehensrecht
29.05.2017 27 Mal gelesen
Widerrufsmöglichkeiten bei Darlehensverträge ab dem Jahre 2010 aufgrund fehlerhafter Belehrungen. Umfinanzierung aufgrund historisch niedrige Zinsen und kein Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Vor dem Hintergrund des historischen Zinstiefs und der noch guten zinsgünstigen Möglichkeiten einer Umfinanzierung wird darauf hingewiesen, dass viele Verbraucherdarlehensverträge auch ab dem Jahre 2010 noch widerrufbar sind.

Folgen eines rechtmäßigen Widerrufs sind, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt oder eine bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückgefordert werden kann. Weiter, dass ein Anspruch besteht auf Bezahlung einer Nutzungsentschädigung für die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, da die Bank mit diesen Zahlungen finanziell arbeitete und Nutzungen daraus gezogen hat.

Natürlich besteht wie bereits erwähnt darüberhinaus die Möglichkeit einen Darlehensvertrag zu einem besseren Zinssatz umzufinanzieren.

Die Gründe für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sind nach wie vor vielfältiger Art. Insbesondere wird über den Fristbeginn nicht ausreichend bzw. fehlerhaft informiert. Weiter werden nicht selten Pfllichtangaben nicht angegeben bzw. diese Angaben werden nicht in den vertraglichen Willenserklärungen angegeben.

Eine Verwirkung oder eine unzulässige Rechtsausübung greift grundsätzlich schon deshalb nicht ein, da die Bank jederzeit die Möglichkeit hat eine Nachbelehrung zu liefern, d.h. die fehlerhafte Belehrung durch eine fehlerfreie Belehrung zu ersetzen.

Trotz dem vorhergehenden Absatz kann dem Verbraucher nur empfohlen zu werden einen Widerspruch so bald wie möglich zu erklären. Dies hat mehrere Gründe wie zum Beispiel, dass die historisch niedrigen Zinsen anziehen könnten.

Verbraucher können ihren Darlehensvertrag in Bezug zur Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Für Fragen vorab steht der Verfasser Verbrauchern natürlich zur Verfügung.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.