Widerruf eines Autodarlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und die Folgen

Darlehensrecht
15.05.201718 Mal gelesen
Die Folgen eines Widerrufs bei Autodarlehen und fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Dies betrifft auch die finanzierten Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind.

Auch bei Darlehen zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen sind die Widerrufsbelehrungen oftmals in der Vergangenheit fehlerhaft und das Darlehen kann deshalb widerrufen werden.

Dies betrifft natürlich insbesondere auch die Finanzierungen von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind (VW, Audi, Seat und Skoda). Aber darüberhinaus auch Autodarlehen mit anderen Marken.

Besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung aufgrund eines möglichen Widerrufs und diente das Darlehen dem Kauf des Fahrzugs und wurde idealerweise alles aus einer Hand geliefert bzw. Darlehen und Kauf waren miteinander verbunden, so hat der Darlehensnehmer bzw. der Käufer des Fahrzeugs das Recht auf Rückgewähr aller Darlehensraten (Raten plus Anzahlung) und kann das Fahrzeug zurückgeben.

Die oftmals geringen Darlehenszinsen bleiben im Regelfall bei der Bank bzw. werden gegengerechnet.

Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer sich einen Nutzungsersatz für die gefahrenenen Kilometer berechnen bzw. gegenrechnen lassen. 

Falls das Darlehen jedoch erst nach dem 13.6.14 abgeschlossen wurde kann sogar dieser Nutzungsersatz entfallen. Zu diesem Zeitpunkt traf eine Gesetzesänderung ein. Die Auslegung und Anwendung dieser Änderung ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Bei einem Kauf eines Fahrzeugs, das vom Abgasskandal betroffen ist kann ja alternativ auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mangel etc. geltend gemacht werden.

Aber der Widerruf des Darlehens kann bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine echte Alternative sein und auch wirksamer und erfolgversprechender sein.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.