Falsche Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung
23.10.2017140 Mal gelesen
Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sollte ein angehender Versicherungsnehmer seiner Versicherung über etwaige Vorerkrankungen Auskunft erteilen. Er gab im Formular an, dass er über einen Zeitraum von 5 Jahren keine ärztlichen Behandlungen hatte durchführen lassen...

Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sollte ein angehender Versicherungsnehmer seiner Versicherung über etwaige Vorerkrankungen Auskunft erteilen. Er gab im Formular an, dass er über einen Zeitraum von 5 Jahren keine ärztlichen Behandlungen hatte durchführen lassen. Ergänzend hatte er dem Versicherungsvertreter jedoch mitgeteilt, dass es zwar ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in der auskunftspflichtigen Zeit gegeben habe, diese jedoch ohne Befund gewesen seien.

Nachdem der Versicherungsnehmer nun nach eigener Aussage an Morbus Bechterev erkrankte, verweigerte der Versicherer seine Leistung. Die darauffolgende Klage des Versicherungsnehmers wurde in der ersten und zweiten Instanz abgewiesen, da der Kläger objektiv falsche Gesundheitsangaben gemacht habe. Er habe nach Kenntnisstand der Gerichte seine Bandscheibenprobleme im fraglichen Auskunftszeitraum und die damit verbundenen Hausarztbesuche verschwiegen.

Der Bundesgerichtshof bewertete die Situation allerdings anders. Er führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Versicherungsagent das "Auge und das Ohr" des Versicherers sei. Deshalb seien die relevanten Tatsachen zu der gesundheitlichen Situation möglicherweise doch vom Versicherungsnehmer evtl. wahrheitsgemäß beantwortet worden. Da der Versicherungsvertreter in der Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht ausgesagt hatte, dass ihm die ärztlichen Behandlungen des Klägers bekannt gewesen seien, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor. Die Vorinstanzen schenkten allein den objektiv falschen Angaben des Klägers im Antrag Beachtung und würdigten die mündlichen Mitteilungen, die vom Kläger in Sachen Gesundheitsfragen bzw. ärztliche Untersuchungen an den Versicherungsvertreter gegeben worden sind, überhaupt nicht.

Mit dieser Einschätzung verwies der Bundesgerichtshof den Fall an das Oberlandesgericht zurück.

Auch mündlich gegenüber dem Versicherungsvertreter getätigte Aussagen haben gegenüber dem Versicherer Geltung, sodass ein objektiv falsch oder unvollständig ausgefülltes Formular allein keinen Beweis liefert, dass tatsächlich gelogen wurde. Zu beachten ist hierbei aber, wer den Antrag aufgenommen hat. Ist dieser über einen Versicherungsmakler aufgenommen worden, gilt diese für den Versicherungsnehmer günstige Rechtsprechung leider nicht.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.