Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst stellen noch kein geschütztes Geheimnis dar. Zum geschützten Rechtsgut gehört - anders als beim Menschen - nicht die gesamte Krankengeschichte der Tiere, da dem Patient Tier kein strafrechtlicher Geheimnisschutz zuteil werden kann. Geschützt sind nur die persönlichen Geheimnisse des Eigentümers oder des Auftraggebers, die dem Tierarzt anlässlich der Behandlung anvertraut oder bekannt werden. Soweit also aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters nicht möglich sind, kann der Tierarzt sein Honorar an eine Verrechnungsstelle erlaubterweise abtreten; so das Landgericht Dortmund im Verfahren 4 S 176/05.
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MESCHKAT & NAUERT
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