Tierarzt darf sein Honorar abtreten +++ www.pferdesportrecht.de +++

Berufsrecht
25.10.20101137 Mal gelesen
Die häufig von Tierärzten praktizierte Vorgehensweise, das tierärztliche Honorar für die Behandlung eines Tieres an eine Verrechnungsstelle zur Honorargeltendmachung abzutreten, ist wirksam und verstößt nicht gegen die gesetzliche Pflicht, fremde Geheimnisse unbefugt nicht zu offenbaren.

Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst stellen noch kein geschütztes Geheimnis dar. Zum geschützten Rechtsgut gehört - anders als beim Menschen - nicht die gesamte Krankengeschichte der Tiere, da dem Patient Tier kein strafrechtlicher Geheimnisschutz zuteil werden kann. Geschützt sind nur die persönlichen Geheimnisse des Eigentümers oder des Auftraggebers, die dem Tierarzt anlässlich der Behandlung anvertraut oder bekannt werden. Soweit also aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters nicht möglich sind, kann der Tierarzt sein Honorar an eine Verrechnungsstelle erlaubterweise abtreten; so das Landgericht Dortmund im Verfahren 4 S 176/05.

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