Zur Haftung des Zahnarztes wegen unzureichender Aufklärung über die Folgen des Unterlassens einer gebotenen Behandlung

Zur Haftung des Zahnarztes wegen unzureichender Aufklärung über die Folgen des Unterlassens einer gebotenen Behandlung
07.02.2017214 Mal gelesen
Haftungsausschluss setzt umfassende Aufklärung über die Folgen der Nichtvornahme der gebotenen Handlung voraus. Fehlende Dokumentation lässt nicht erfolgte Aufklärung vermuten.

Klärt der Zahnarzt einen Patienten nicht hinreichend über die Konsequenzen, die die Nichtvornahme einer gebotenen Behandlung nach sich ziehen kann, kommte eine Haftung des Zahnarztes in Betracht.


Dies hat das LG Mönchengladbach durch Urteil vom 7. Januar 2015 (4 S 74/14) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die Klägerin war bei der beklagten Zahnärztin in Behandlung. Ein Zahn wies eine Aufhellung auf, die eine Entzündung der Wurzelspitze schließen ließ. Die Beklagte empfahl der Klägerin eine Wurzelkanalbehandlung, die Beklagte wollte noch zuwarten. Der betroffene Zahn musste später gezogen werden. Laut Gutachten des Sachverständigen hätte der Zahn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erhalten werden können, wenn die von der Beklagten empfohlene Behandlung umgehend erfolgt wäre.

Das LG Mönchengladbach verurteilte die Beklagte, den der Klägerin den von ihr getragenen Eigenanteil zu erstatten.

Die Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin hinreichend über die Folgen der Nichtvonahme der gebotenen Wurzelkanalbehandlung aufzuklären.
Zwar sei in der Patientenakte dokumentiert, dass die Beklagte eine Behandlung empfohlen habe, die Klägerin hingegen noch zuwarten wolle. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung jedoch nicht.

Nur wenn der Arzt den Patienten umfassen über die Folgen der Nichtvornahme der gebotenen Behandlung aufkläre, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Fehle eine entsprechende Dokumentation in der Patientenakte, sei davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Aufklärung des Patienten nicht erfolgt sei.

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