Geringere Kosten dank unwirksamer Vergütungsvereinbarungen

Kündigung von Bausparverträgen
24.05.201946 Mal gelesen
„Bin Ich an die mündliche Vergütungsvereinbarung mit meinem Handwerker gebunden und wie kann ich mich dagegen wehren?“ Das sind die Fragen, die sich die meisten Auftraggeber schon einmal gestellt haben, die einen Handwerker, Elektriker oder ähnlichen Unternehmer mit einer Reparatur...

"Bin Ich an die mündliche Vergütungsvereinbarung mit meinem Handwerker gebunden und wie kann ich mich dagegen wehren?" Das sind die Fragen, die sich die meisten Auftraggeber schon einmal gestellt haben, die einen Handwerker, Elektriker oder ähnlichen Unternehmer mit einer Reparatur oder ähnlichem beauftragt haben. Die Antwort hierzu ist aber denkbar einfach: "Ja Sie haben die Möglichkeit sich gegen diese Vergütungsvereinbarungen zu wehren. Sie müssen den veranschlagten Preis nicht einfach so hinnehmen und zahlen."

 

Wenn Sie den Handwerker, Elektriker oder anderen Unternehmer dafür benötigen eine Arbeit durchzuführen, so werden Sie vorab in den meisten Fällen eine Vergütung vereinbaren. Die vereinbarte Vergütung muss von dem beauftragten Unternehmen bewiesen und dargelegt werden. Eine Vergütung ist aber in den meisten Fällen nur vereinbart, soweit diese schriftliche festgehalten wird und unterschrieben ist. Der veranschlagte Preis kann dann nicht gefordert werden, wenn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nicht vorliegt. Die Vergütung wird dann vom Gericht geschätzt. Im Ergebnis ist die Vergütung, die vom gerichtliche geschätzt wird aber fast immer geringer als die ursprünglich vereinbarte Vergütung. 

 

Das Bedeutet, dass Sie sich gegen den höheren Preis wehren und rechtliche Schritte einleiten können. Nehmen Sie den veranschlagten Preis nicht einfach hin. Sollten sie sich über Ihre Möglichkeiten zu einem geringeren Preis informieren wollen, rechtliche Schritte einleiten oder abwenden wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann ihnen den Rechtsweg für einen geringeren Vergütungsanspruch eröffnen.