Eigentümergemeinschaft muss Anbringung von Klimageräten zustimmen

Bauverordnung Immobilien
20.07.20101308 Mal gelesen
Ein außen angebrachtes Klimagerät ist auf Kosten des Eigentümers zu entfernen, wenn dies die Eigentümergemeinschaft beschließt. Das gilt vor allem dann, wenn das Gerät durch nicht unerhebliche Betriebsgeräusche die Nachtruhe der Nachbarn stört.

Ein Wohnungseigentümer brachte an der Außenfassade im Innenhof ein Klimagerät an. Die Eigentümergemeinschaft beschloss jedoch, dass das Gerät unverzüglich wieder zu entfernen sei. Der Wohnungseigentümer, der die Klimaanlage installiert hatte, vertrat die Meinung, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliege, diese aber die Nachbarn nicht beeinträchtige. Vor Gericht wollte er feststellen lassen, dass er berechtigt sei, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer eine Klimaanlage zu installieren.

Wie schon die Vorinstanzen folgte auch die dritte Instanz, das OLG Düsseldorf (AZ: 3 Wx 179/09), nicht der Argumentation des Klimaanlagen-Anhängers. Dabei könne es nach Meinung des Gerichts offen bleiben, ob nicht schon die optische Beeinträchtigung durch das Gerät unzumutbar sei. Jedenfalls entwickele die Klimaanlage eine Geräuschbelästigung, die das zumutbare Maß überschreite. Der Einsatz eines Klimagerätes sei bei dem hiesigen Klima höchstens bei besonderen Witterungslagen nützlich, aber kaum zwingend erforderlich. Der Betrieb eines solchen Gerätes sei also vermeidbar. Demgegenüber sei die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen Gleichgewichts eines Menschen als nahezu unerlässlich anzusehen.

Die vollständige Entfernung des Klimagerätes und nicht eine Beschränkung des Betriebs auf den Tag sei sinnvoll. Alles andere würde erhebliches Streitpotenzial unter den Wohnungseigentümern in sich bergen. Die Kosten für die Beseitigung müsse der Betroffene tragen.