Architekt haftet für die Richtigkeit seiner Rechnungsprüfung

Bauverordnung Immobilien
08.06.20101867 Mal gelesen

Das OLG Oldenburg hat am 20.01.2009, Nichtannahme der Revision durch BGH am 1012.2009, entschieden, dass der Architekt mit dem Prüfvermerk gegenüber seinem Auftraggeber konkludent erklärt, er habe die Rechnung selbst geprüft, ibr 157,2010. Bei seiner Prüfung muss dabei der Architekt stets den Gesamtvergütungsanspruch des Auftragnehmers im Auge behalten. Erfolgt wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten eine Überzahlung, haftet der Architekt. Der Schaden ist dabei bereits mit der Vornahme der Zahlung enstanden.

 
 
Essen, 05.06.10
Dr. Grieger