Ist unerwünschter Katzenbesuch zu dulden?

Bauverordnung Immobilien
18.05.20101230 Mal gelesen
Schon im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt eine Besitzbeeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen.Im Hinblick auf Kotablagerungen durch Katzen auf Balkon oder Terrasse besteht ein solcher Duldungsanspflicht aber nicht. Es besteht vielmehr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Tierhalter.

Das Landgericht Bonn hatte kürzlich diesen, sicherlich nicht seltenen, Sachverhalt zu entscheiden:

In einem Wohnhaus besuchten regelmäßig zwei Katzen der Wohnungsnachbarn eine Familie mit einem Säugling. Sie verschmutzten die Terrasse durch Kot und Erbrochenes, spielten mit der auf der Terrasse zum Trocknen aufgehängten Wäsche und betraten auch die Wohnung der Familie mit dem Kleinstkind. Bei den Katzenhaltern handelt es sich um Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, die Kläger (die Familie mit dem Säugling) sind Mieter einer Wohnung. Mit der Klage wollten die Mieter ein Halten der Katzen dergestalt erreichen, dass sie nicht mehr in seinen Wohn- und Terrassenbereich gelangen.

Das Amtsgericht lehnte die Klage der Nachbarn noch ab. Dies sah das Landgericht allerdings anders, hob das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach die angestrebte Verpflichtung aus. Begründung: Die Beklagten sind als Halter der Katzen Störer im Sinne der §§ 862, 1004 BGB. Unabhängig von der Frage einer etwaigen Gefährdung durch eine Toxoplasmoseinfektion stelle allein schon die Tatsache, dass sich Katzenkot offen im Bereich der Blumentöpfe bzw. auf den Platten befindet eine nicht hinnehmbare Besitzstörung dar. Daher sei durch den Halter der Katzen diese Verkotung zu verhindern.

Praxistipp: Die Mehrzahl der Gerichte steht auf dem Standpunkt, dass die Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten zwar vertrieben werden können, jedoch dem Nachbarn eine Vorsorge, dass sie den Garten erst gar nicht betreten, nicht auferlegt werden kann. Grund ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspricht es daher ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch ein oder zwei Katzen des Nachbarn besteht (OLG Köln NJW 1985, 2338; OLG Celle NJW-RR 1986, 821; LG Oldenburg NJW-RR 1986, 883).