Verjährung – Alle Jahre wieder! Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, rät: Altforderungen auf ihre Verjährung zum Jahresende 2009 hin überprüfen.

Bauverordnung Immobilien
12.12.20091767 Mal gelesen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2006 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:
 
Forderungen aus dem Jahr 2006 verjähren damit regelmäßig Ende 2009!!!
 
Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.
Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.
 
Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2006 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2009 gerichtlich geltend gemacht werden.
 
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).