Wie sind die Positionen eines Leistungsverzeichnisses zu verstehen?

Bauverordnung Immobilien
14.10.20091149 Mal gelesen

Häufig finden sich Sachverhalte, bei denen nach dem Wortlaut einer Leistungsposition eines Einheitspreisvertrages diese Position auf verschiedene Leistungsbereiche und - orte einsetzbar ist. Ist dies zwischen den Parteien streitig, stellt sich die Frage, wonach ist zu entscheiden.

Das OLG Braunschweig hatte sich im November 2008 mit dieser Frage zu beschäftigen und entschieden,vgl. ibr 2009,504.
Auch Leistungsverzeichnisse sind Willenserklärungen und nach §§133, 157 BGB auszulegen. Dabei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an. Auszugehen ist vom Wortlaut des Leistungsverzeichnisses. Ergibt sich jedoch ein übereinstimmender abweichender Wille der Parteien, so ist allein dieser maßgebend, so BGH NJW 2002,1038. Das kann so weit gehen, dass dabei der objektive Inhalt des Leistungsverzeichnisses nicht zur Anwendung kommt, wenn beide Parteien ihn übereinstimmend anders verstanden haben bzw. der eine vom dem anderen wusste, dass dieser den Inhalt anders versteht und im Bewusstsein dessen die Leistung ausführt.
 
Essen, 14.10.09
Dr. Grieger