Aktuell: BFH zum steuerlichen Abzug eines Arbeitszimmers

Bauverordnung Immobilien
16.09.2009 1720 Mal gelesen

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.:VI B 69/09)) besteht für Hunderttausende Arbeitnehmer die Hoffnung, die Kosten für ein Arbeitszimmer doch von der Steuer absetzen zu können. Die Münchener Finanzrichter äußerten kürzlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Danach wären Nachzahlungen vom Finanzamt möglich, vorausgesetzt, die Betroffenen haben gegen ihren Steuerbescheid Einspruch erhoben.
Seit 2007 kann nach den gesetzlichen Regelungen ein Arbeitszimmer daheim nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Arbeitnehmer, die ihren beruflichen Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer haben, können dagegen dessen Kosten nicht von der Steuer absetzen - obwohl sie auch teilweise Zuhause arbeiten müssen. Von besonderem Interesse ist die Entscheidung des BFH für die fast 730.000 Lehrer in Deutschland.
 
Im aktuellen Rechtsstreit wollte ein Lehrerehepaar aus Niedersachsen die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, der berufliche Mittelpunkt der Lehrer sei in der Schule und nicht Zuhause. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschied der BFH, dass das Paar die Kosten vorläufig beim Finanzamt geltend machen kann, bis dann voraussichtlich nächstes Jahr im Hauptsacheverfahren über die Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmerkosten entschieden wird.
 
Kommt dann das Gericht zum Schluss, dass die Regelungen verfassungswidrig sind, muss das Bundesverfassungsgericht über die Frage entscheiden.
In einem anderen Verfahren hat bereits das Finanzgericht Münster die gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig angesehen und das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die die Frage zu prüfen.