Steuerabzug für Arbeitszimmer | Neuregelung ab 2007 zumindest teilweise verfassungswidrig ?

Bauverordnung Immobilien
22.05.2009956 Mal gelesen
Das Finanzgericht Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig (FG Münster, Beschuss v. 8.5.2009 - 1 K 2872/08 E).
Das FG Münster hat das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
 
Sachverhalt: Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Kläger - einem Lehrer - geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil hiernach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der Neufassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn - wie im Streitfall - für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 EUR absetzen.
 
Hierzu führte das FG weiter aus: Die Neuregelung ist jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung kann wegen des Wortlautes und des erkennbaren Gesetzeszweckes nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteiligt die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, sind sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierfür ergibt sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gründe, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, können das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.
 
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. 18.5.2009
Anmerkung: Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des StÄndG 2007 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VI R 13/09). Die Finanzverwaltung setzt die Einkommensteuer daher insoweit bereits vorläufig fest (BMF, Schreiben v. 1.4.2009 (BStBl 2009 I S. 510). Das FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1132/07) und auch das FG Berlin-Brandenburg (Az. 13 V 13146/07) haben die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zuvor bejaht.