Vielleicht gerade in Zeiten, in denen mancher Arbeitnehmer um seinen Arbeitsplatz bangt oder aus verschiedenen Gründen Lebenshaltungskosten wie z.B. eine eigene Miete gesenkt werden sollen, kann die Inanspruchnahme einer eigenen Immobilie wieder attraktiv werden.
Sollte diese Immobilie, eine Wohnung oder ein Haus, vermietet sein, muss dem Mieter eine Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung des Vermieters aufgrund des Wunsches, die Immobilie selber zu nutzen, ist ein weit verbreiteter Grund, ein Mietverhältnis auf Vermieterseite ordentlich zu kündigen. "Ordentlich" bedeutet in diesem Zusammenhang "unter Einhaltung der Kündigungsfrist".
Neben den üblichen Formerfordernissen einer wirksamen Kündigung (richtige Parteien, richtige Form, etc.) kommt bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs die Notwendigkeit hinzu, diese gründlich zu begründen.
Es muss das berechtigte Interesse des Vermieters dargestellt werden, aufgrund dessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses diesem nicht mehr zugemutet werden kann, bzw. sein Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses schwerer wiegt, als das Interesse des Mieters an einer Fortsetzung des Vertrags.
Dieses berechtigte Interesse ist gegeben, wenn der Wohnraum auf zumindest längere Zeit selbst genutzt werden oder für einen nahen Angehörigen bzw. einer zum Haushalt gehörenden Person, z.B. Pflegepersonal, zur Verfügung gestellt werden soll.
Die Begebenheiten, die zu dieser benötigen Eigennutzung geführt haben, sollten in der Kündigung eher zu ausführlich als zu spärlich erläutert werden, ebenso wie der konkrete Wille, den Wohnraum nutzen zu wollen. Eine vorsorgliche Kündigung ist also nicht gültig.
Sehr davon abzuraten ist, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur vorzutäuschen, um z.B. einen lästigen Mieter loszuwerden. Hierdurch können nicht nur Schadenersatzansprüche des Mieters entstehen, der z.B. aufgrund eines Kündigungsschreibens einen Rechtsanwalt aufsucht. Daneben können sich auch strafrechtliche Konsequenzen für den zu Unrecht kündigenden Vermieter ergeben.
Zu denken ist z.B. auch an das Erfordernis gewisser Hinweispflichten des Vermieters, so z.B. zum Widerspruchsrecht des Mieters aus besonderen Härtegründen.
Ist die Kündigung nicht wirksam abgegeben, entfaltet sie gar keine Rechtskraft, auch keine verminderte, und der Vermieter wartet u.U. eine dreimonatige Kündigungsfrist ab, nach der ihm der Mieter sodann unverblümt mitteilt, er gedenke nicht auszuziehen. Ein ärgerlicher Vorfall.
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Rechtsanwältin Herman, Tel.: 089/61534266, ra.herman@t-online.de