Haftung des WEG-Verwalters

Bauverordnung Immobilien
04.11.20081369 Mal gelesen

Kostenlast des Verwalters

  

Nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes können dem Verwalter die Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, und zwar auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

 

Auf Grundlage dieser Gesetzesänderung hat das Amtsgericht Neuss einem WEG-Verwalter die Verfahrenskosten im Falle einer Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss auferlegt. Der Verwalter hatte unter anderem bei der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt Verwalterentlastung nicht unter Beachtung der vereinbarten Wertigkeit der Stimmrechte abstimmen lassen. Weiterhin hatte er bei der Abstimmung unberechtigterweise auch von mehreren ihm erteilten Vollmachten Gebrauch gemacht. Der durch den Verwalter verkündete Beschluss wurde wirksam angefochten. Das Gericht hat in dem entschiedenen Fall dem Verwalter die Kosten des Anfechtungsverfahrens auferlegt, da ihn an der unzureichenden Abstimmung und am fehlerhaft verkündeten Beschluss ein grobes Verschulden treffe.

 

Die Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes führt dazu, dass die WEG-Verwalter zukünftig bei Anfechtungsklagen vermehrt hinsichtlich der Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden. Die Verwalter werden daher zukünftig genauestens die Grundsätze der Versammlungsleitung und der Beschlussfassung zu beachten haben.

 

Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 28.01.2008 - 101 C 442/07 -