Immobiliendarlehen der AXA Krankenversicherung AG widerrufen

Bauverordnung Immobilien
06.10.2015571 Mal gelesen
AXA Krankenversicherung AG: Immobiliendarlehen widerrufen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen

Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes tausende Widerrufsbelehrungen in Deutschland fehlerhaft
Kreditinstitute sind seit Anfang November 2002 verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend über ihre Widerrufsrechte zu belehren.
In einem Muster des Gesetzgebers, der Anlage II zur sogenannte BGB-Informations-Verordnung, fanden sich Vorgaben dazu, wie eine Widerrufsbelehrung im Idealfall auszusehen hatte. Auf Deutlichkeit und Verständlichkeit kam es dem Gesetzgeber im Wesentlichen an. Kunden sollte es möglich sein, allein auf Grundlage des Belehrungstextes selbstständig zu widerrufen. Keinesfalls sollten Darlehensnehmer etwa juristischen Rat in Anspruch nehmen müssen.

Die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute, wie die AXA, erstellten indes teilweise Belehrungstexte, die diesen Grundgedanken zuwiderliefen. Zahlreiche Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot wurden bemängelt und Rechtsstreits bis vor den BGH getragen. Dieser entschied in zahlreichen Verfahren zu Gunsten der Darlehensnehmer: Belehrungstexte entsprächen nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen und seien folglich unwirksam.

Mit Werdemann | von Rüden widerrufen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen

In Zeiten rekordverdächtig niedriger Zinsen an den Märkten ist diese Rechtssprechung für Darlehensnehmer äußerst interessant: Wird nämlich eine Widerrufsbelehrung für ungültig erklärt, hat die im Normalfall vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Das Widerrufsrecht des Kunden besteht damit fort. Entscheidet sich Der Verbraucher (§ 13 BGB), sein Darlehen abzulösen, fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung - wie im Kündigungsfall - an.
Es eröffnet sich die Möglichkeit, Darlehen zu aktuell deutlich attraktiveren Konditionen umzuschulden.

Widerrufsbelehrungen der AXA fehlerhaft

Auch die Belehrungstexte der AXA Krankenversicherung AG aus 2010 enthalten teilweise zahlreiche Abweichungen vom Muster des Gesetzgebers, die zur Ungültigkeit führen können. Aber auch andere Widerrufsbelehrungen der AXA sind fehlerhaft.

Falscher Fristbeginn für Widerruf

Zum Beginn der Widerrufsfrist wird festgestellt: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung". Der Erhalt der Widerrufsbelehrung ist jedoch lediglich eine von mehreren Voraussetzungen die der § 355 BGB a.F. an den Fristbeginn stellte. Der Verbraucher wird hier darüber im Unklaren gelassen, was weiter passieren muss, damit die Frist zu laufen beginnt.

AXA mit verwirrenden Widerrufsbelehrungen

Weiterhin findet sich ein ganzer Zusatz mit Hinweisen zu sogenannten "finanzierten Geschäften". Dem juristisch nicht vorgebildeten Kunden dürfte unklar sein, worum es sich dabei handelt; eine Begriffserklärung bleibt die Bank in der Folge schuldig. Der Zusatz ist damit für Kunden in der Regel verwirrend und jedenfalls nicht geeignet Klarheit zu schaffen. Im Übrigen liegt die Konstellation des finanzierten Geschäftes bei den meisten Darlehensverträgen nicht vor; die Belehrung ist damit häufig überflüssig.

Wertersatz-Klausel der AXA angreifbar

Auch ein Hinweis auf eine angebliche Wertersatzpflicht des Kunden im Widerrufsfall erscheint zweifelhaft. Es heisst dort häufig: "Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten."
Eine Verpflichtung zum Wertersatz sieht das Gesetz beispielsweise vor, wenn (physische) Sachen im Sinne des § 90 BGB durch den Gebrauch des Kunden abgenutzt und damit im Wert verringert sind. Dieser Wert ist dann zu ersetzten.
Gegenstand eines Darlehensvertrages ist indes keine Sache, sondern eine bestimmte Geldsumme. Eine Solche kann sich nicht abnutzen, die Bestimmung einer Wertersatzpflicht macht damit keinen Sinn.

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Darlehensnehmer die entsprechende Formulierungen in ihren Unterlagen finden, haben erste Anhaltspunkte für einen möglicherweise erfolgreichen Widerruf ermittelt. Unerlässlich bleibt indes eine umfassende rechtliche Prüfung der jeweiligen Bestimmungen. Die ausgegebenen Vertragswerke variieren stark und Erfolgsaussichten bleiben einzelfallabhängig.
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