Wann ist eine Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

Bauverordnung Immobilien
02.10.2008930 Mal gelesen

In seiner Entscheidung vom 10.04.2008, VII ZR 214/08 hat sich er BGH erneut intensiv mit dieser Frage beschäftigt. Danach ist Unverhältnismäßigkeit nur dann gegeben, wenn einem objektiv geringwertigen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deswegen unangemessener Aufwand gegenüber steht.

Ist objektiv das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragslesitung berechtigt, greift nur in seltenen Fällen der Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Die Berechtigung bemisst sich dann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Im Rahmen dieser Abwägung spielt dann auch eine Rolle, ob und in welchem Ausmaß der Mangel verschuldet worden ist.
 
Essen , 02.10.08
 
Dr. W. Grieger