Altbausanierung birgt Risiken

Bauverordnung Immobilien
28.08.2008888 Mal gelesen

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist beim Erwerb von Altbauten Werkvertragsrecht anwendbar, wenn mit dem Erwerb des Grundstücks eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist.

Wenn der Veräußerer dabei vertraglich Bauleistungen übernimmt, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, übernimmt er eine umfassende Haftung. Er hat nicht nur für die Mangelfreiheit der ausgeführten Umbauarbeiten einzustehen, sondern er haftet auch für die Mängelfreiheit der Altbausubstanz.

Dies hat der BGH in einem weiteren Fall bestätigt. Der Veräußerer von Wohnungseigentum hatte sich in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet. Der BGH führt aus, dass derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind und es daher gerechtfertigt ist, die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz, also auch der Altbausubstanz, auszudehnen (BGH VII ZR 210/05 Urteil vom 26.04.2007).