Nebenkosten und Umlagevereinbarung: Genügt Begriff "Verwaltungskosten"?

Bauverordnung Immobilien
18.08.20082353 Mal gelesen
Der Vermieter kann bei einem Formularvertrag die Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umlegen, wenn diese Kostenart in der Umlagevereinbarung nicht genau umschrieben ist und es keine Kostenobergrenze gibt.

Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters für die Verwaltung zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen. Zwar können bei Mietangelegenheiten über Gewerberäume die Verwaltungskosten mittels einer ausdrücklichen Vereinbarung auf den Mieter umgelegt werden, allerdings ist deren Verwaltung auch umfangreicher. Damit Verwaltungskosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden könne, müssen diese näher umschrieben und die Höhe der Belastung des Mieters begrenzt werden. Ansonsten ist die Bezeichnung zu undurchsichtig und bedeutet für den Mieter ein uneinschätzbares Risiko. Allein der Begriff Verwaltungskosten in der Aufzählung der umlegbaren Betriebskosten genügt nicht, um diese umlegbar zu machen.

 

OLG Rostock, 10.04.2008, 3 U 158/06

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