Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam

Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam
21.01.2015649 Mal gelesen
Für die Kündigung von Bausparverträgen sind die Bausparbedingungen maßgeblich. Ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht für Bausparkassen grundsätzlich nicht.

Aufgrund der aktuell herrschenden Niedrigzinsphase gehen immer mehr Bausparkassen (u. a. BHW und Landesbausparkassen) dazu über, den Bausparkunden ältere Bausparverträge mit einer höheren Verzinsung zu kündigen. Nicht selten berufen sich die Bausparkassen dabei auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach eine Kündigungsmöglichkeit für Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren besteht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings lediglich für Darlehen mit einer regulären kapitalmarktbezogenen Verzinsung einschlägig. Bausparverträge als eine Kombination aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen fallen per definitionem nicht hierunter. In Bausparverträgen werden Bausparguthaben nach gesonderten Tarifen verzinst, die sich wenn nur mittelbar an Kapitalmarktzinsen orientieren.


Folglich kann sich eine Bausparkasse grundsätzlich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Es kommt für eine wirksame Kündigung vielmehr allein auf die Bausparbedingungen und die darin geregelten Kündigungsrechte zugunsten der Bausparkasse an. Daneben besteht für die Bausparkasse nach der Rechtsprechung nur dann ein allgemeines Kündigungsrecht, wenn die Bausparsumme mit dem Bausparguthaben allein oder parallel unter Inanspruchnahme des Bauspardarlehens erreicht werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht eine Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ins Leere.


Je nach Sachlage kann der Bausparkunde trotz einer Kündigung also am Bausparvertrag festhalten. Sollte die Bausparkasse eine Zurückweisung der Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer nicht akzeptieren, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Dies ist insbesondere zweckmäßig, wenn eine Rechtschutzversicherung hierfür Deckung erteilt bzw. eine Bausparkasse den Bausparvertrag vertragswidrig vorzeitig kündigt und damit das Bausparvorhaben gefährdet.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

www.ares-recht.de