BGH: Nach Kündigung des Bauvertrages ist eine Bauhandwerkersicherung noch möglich

BGH: Nach Kündigung des Bauvertrages ist eine Bauhandwerkersicherung noch möglich
14.10.2014306 Mal gelesen
Mit Urteil vom 06.03.2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch nach der Kündigung eines Bauvertrages noch eine nachträgliche Bauhandwerkersicherung sowohl für die gezahlte als auch für die noch nicht gezahlte Vergütung möglich ist, wenn diese jeweils schlüssig berechnet ist (AZ.: VII ZR 349/12

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Die Klägerin, die von der Beklagten mit Bauarbeiten beauftragt wurde, verlangt von der Beklagten eine Bauhandwerkersicherung für die bereits erbrachten Leistungen und für ihren entgangenen Gewinn. Der BGH sprach ihr eine Sicherheit für die noch nicht erbrachten Leistungen zu.

Die Beklagte kündigte der Klägerin fristlos wegen der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften. Die Klägerin hält die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt und macht geltend, es handele sich lediglich um eine freie Kündigung. Sie rechnete ihre erbrachten Leistungen ab und macht für die nicht erbrachten Leistungen einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend.

Der BGH führte aus, eine Bauhandwerkersicherung sei jedoch nur für eine geringere Vergütung als die ursprünglich vereinbarte Vergütung möglich, denn nach der Kündigung sei die Vergütung regelmäßig geringer und nur in dieser Höhe könne dann auch eine Sicherheit gefordert werden. Voraussetzung sei jedoch, dass der die Sicherheit begehrende Unternehmer die geringere Vergütung schlüssig berechne; außerdem, so der BGH, seien Einwendungen des anderen Teils hiergegen nicht zugelassen. Dies resultiere daraus, dass ansonsten der Rechtsstreit verzögert würde und währenddessen kein wirksamer Schutz des Unternehmers möglich sei. Demzufolge sei eine Übersicherung im Zweifel hinzunehmen, meint der BGH.

Dieses Urteil des BGH ist vor allem für diejenigen relevant, die über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung seitens des Bestellers streiten, die dieser auf Umstände stützt, die der ausführende Unternehmer zu vertreten hat. So ergibt sich letztlich, dass bei einer möglichen Verzögerung des Rechtsstreits regelmäßig eine freie Kündigung anzunehmen ist, sodass eine höhere Sicherung möglich ist. Dann nämlich kann auch eine Sicherung für die nicht erbrachten Leistungen gefordert werden, wie sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt.

Der Unternehmer muss dann jedenfalls nur seinen Anspruch auf Vergütung schlüssig darlegen und jeweils, d.h. einerseits für die erbrachten und einerseits für die nicht erbrachten Leistungen, abrechnen. Vorliegend gelang dies der Klägerin nur für die bereits erbrachten Leistungen, sodass hier auch nur für diesen Teil eine Sicherung beansprucht werden könne, so der BGH.

Gerade bei der Kündigung von Verträgen kommt es häufig zu Problemen. Hier ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für beide Seiten hilfreich. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

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