Vermieter kann die Kosten einer Zwischenablesung bei Auszug vor Ablauf der Abrechnungsperiode nicht auf den Mieter umlegen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei den Nutzerwechselkosten nicht um umlagefähige Betriebskosten handelt, denn nach der Legaldefinition in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten nur Kosten, die "laufend entstehen".
Die Kosten für Zwischenablesung und -abrechnung, die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode entstehen, fallen gerade nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen, sondern nur einmalig an.
Demnach hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
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