ANTWORT: Der Ersteher wird mit Wirksamwerden des Zuschlags Eigentümer. Ab diesem Zeitpunkt darf er die Wohnung nutzen und trägt die Lasten. Für Zeiträume davor besteht mangels Eigentumserwerb keine Pflicht zur Kostentragung. Die regelmäßig wiederkehrenden Lasten sind zwischen dem Schuldner und Ersteher nach dem durch den Zeitpunkt der Zuschlagswirksamkeit bestimmten Verhältnis der Verpflichtungen abzugrenzen. Sie treffen somit den Ersteher erst ab dem Tag des Wirksamwerdens.
16.06.2008
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