Kein Auftrag – keine Vergütung?

Bauverordnung Immobilien
06.03.20082859 Mal gelesen
Der Auftragnehmer muss die Bauftragung nachweisen, ansonsten hat er keinen Werklohnanspruch.

Ein Malerbetrieb hat in Firmenräumen und im Treppenhaus eines Objektes Malerarbeiten ausgeführt. Für die Wohnräume existierte ein schriftlicher Vertrag, für das Treppenhaus nicht. Nachdem der Malerbetrieb die Arbeiten im Treppenhaus ausgeführt hat, wollte er diese abrechnen. Der Bauherr hat jedoch bestritten, dass der Malerbetrieb einen Auftrag für die Arbeiten im Treppenhaus erhalten hat.

Der Malerbetrieb hat der Werklohn eingeklagt. Vor Gericht hat der Architekt bestritten, einen Auftrag für die Malerarbeiten im Treppenhaus gegeben zu haben. Der Bauherr konnte sich nicht daran erinnern, einen Auftrag für die Malerarbeiten im Treppenhaus erteilt zu haben.

Das Gericht hat dennoch dem Malerbetrieb einen Anspruch auf Zahlung zugesprochen. Allerdings hat der Maler nicht die von ihm geforderte Vergütung erhalten sondern die Preise wurden um ca. 20% gekürzt, da der Betrieb eine ordnungsgemäße Kalkulation nicht nachweisen konnte.

Darüber hinaus ist der Vergütungsanspruch nur auf den Werkerersatz nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen worden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Auftraggeber noch bereichert ist. Hätte der Auftraggeber z.B. sein Haus verschenkt, so wäre er nicht mehr bereichert gewesen und es bestände kein Anspruch auf Zahlung mehr.

Unbedingt beachten:

-          Mündliche Absprachen vor Ort lassen sich häufig nicht belegen.

-          Der Architekt hat regelmäßig keine Vollmacht.

-          Aufträge immer schriftlich festhalten bzw. schriftlich bestätigen.

-          Die Kalkulationsgrundlage immer möglichst genau darlegen.

  

Andreas Becker

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht