Seit einigen Tagen wird von der wilden Emma, dem heraufziehenden Sturmtief gewarnt. Man möge u.a. seinen PKW sichern. Zwar fällt die Sturmwarnung für Berlin auf einen für Berufstätige meist günstigeren Samstagnachmittag, doch nicht jeder kann zuhause bleiben, nicht jeder hat einen Garagenplatz zur Verfügung.
Wer also kann für den Schadenersatz herangezogen werden, wenn z.B. ein Straßenbaum einen Ast verliert und dadurch ein darunter geparkter oder fahrender PKW beschädigt wird?
Nun: In der Regel ist bei Straßenbäumen zweimal jährlich eine äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung erforderlich - jeweils im belaubten und unbelaubten Zustand. Aber selbst bei unterlassener Kontrolle muss der Geschädigte beweisen, dass der Schadeneintritt durch die Pflichtverletzung eingetreten ist, beispielsweise, indem er eine übersehene Krankheit an dem Baum nachweist. Aufgrund des enormen Aufwandes für die Gemeinden handelt es sich in der Regel um eine Sichtkontrolle vom Boden aus - und nicht vom Hubsteiger (OLG Düsseldorf, AZ: 7 U 196/87 und OLG Köln AZ: VersR 1993, 989). Anders sah dies das OLG Brandenburg in einem jüngeren Urteil (So stellte es am 7. März 2000 fest:"Die Pflichtverletzung des Landes besteht schon darin, dass es sich auf visuelle Kontrollen ohne den Einsatz von Hubwagen beschränkt hat.") In jedem Fall gilt es als unzureichend, wenn die Kontrollen von einem sehr langsam an den Bäumen vorüberfahrenden PKW aus erfolgten (LG Marburg 5 S 244/98). Das Unterlassen einer Kontrolle von Seiten der Behörde führte im Urteil des BGH (AZ: III ZR 225/03) nicht zur Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises.
Parallele Urteile finden sich OLG Hamm vom 19.9.1995, des OLG Koblenz vom 1.12.1997 und wiederum OLG Hamm vom 4.9.1998. Besonders an diesen Urteilen ist, dass es sich stets um Pappeln handelte, eine Baumart, die dazu neigt, bei besonderer Belastung auch gesunde Äste zu verlieren. Aber auch eine "mäßig geschädigte 60jährige Linde" brachte die Gemeinde nicht in die Haftung. "Schäden durch Astausbrüche von Straßenbäumen, die nur auf de mäßigen Gesundheitszustand, den ungünstigen Standort und das Alter zurückzuführen sind, müssen als unvermeidbares und daher eigenes Risiko hingenommen werden" (OLG Hamm 10.10.1997).
Die sind jedoch nur einige ungünstige von ca. 2000 veröffentlichten Urteilen. Es gibt eine entsprechende Fachliteratur, anhand welcher im Einzelfall Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihre Ansprüche prüfen wird.
(Einen positiv entschiedenen Fall der kurioseren Art, bei dem Kyrill und eine Plakatwand die Hauptrollen übernahmen, finden Sie unter http://www.rhein-ahr-rundschau.de/html/artikel/1203606110004.shtml.)
Wie steht es mit der Teilkasko?
Diese zahlt bei "wetterbedingten Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8" allerdings nur für die direkt durch "unmittelbare Einwirkung" des Sturmes auf das Fahrzeug entstandene Schäden. Das Verreißen des Lenkrades bei einer plötzlichen Böe ist jedoch nur durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt, weil diese auch für "Folgeschäden" eintritt.
Auch bei den Ansprüchen an die Kaskoversicherung kommt es auf Details an: So sprechen Meterologen ab Windgeschwindigkeiten von 75km/h von Sturm, für die Versicherung können bereits 63km/h zur Anerkennung von Sturmschäden ausreichen. Für den Geschädigten liegt das Problem dann, wie sich nach den letzten Stürmen zeigte bisweilen im Nachweis der lokalen Windverhältnisse. Nutzen Sie daher jede Möglichkeit (Internet-Wetterbericht etc.) entsprechende Information zu sichern.
Die Kanzlei für Verkehrsrecht wünsch Ihnen jedoch zunächst, dass Sie, Ihr PKW und natürlich Familie, Freunde, Haus und Hof den Sturm gut überstehen oder er gar nicht erst in Ihre Region kommt!