Ohne Abmahnung nicht ausziehen!

Bauverordnung Immobilien
21.02.20081089 Mal gelesen

Ein Mieter hatte einen bis zum 31.12.2003 wirksam befristeten Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 16.09.2002 kündigte der Mieter ohne Angabe von Gründen mit gesetzlicher Frist zum 31.12.2002. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Mieter eine schönere oder günstigere Wohnung gefunden hatte. Der Vermieter wies die Kündigung unter Hinweis auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrages zurück, woraufhin der Mieter mit Schreiben vom 06.12.2002 wegen - tatsächlich vorhandenen gesundheitsgefährdenden - Schimmelpilzbefalls außerordentlich kündigte. Als Grund gab er an, unter Neurodermitis und Asthma zu leiden.

 

Der Vermieter klagte die komplette Miete für das Jahr 2003 ein und verlor in den ersten beiden Instanzen. Beim BGH bekam er dann Recht. Der BGH wies auf die - vom Mieter sowie den beiden erstinstanzlichen Gerichten übersehene - klare gesetzliche Regelung hin. Gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Mieter auch im Falle einer von der Wohnung ausgehenden Gesundheitsgefährdung grundsätzlich dem Vermieter Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Erst nach erfolgloser Abmahnung oder Nichteinhaltung einer vom Mieter bestimmten angemessenen Frist kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.

 

Mieter sollten diese Vorschrift unbedingt beachten und nicht einfach ausziehen. Es droht sonst die doppelte Mietzahlung, nämlich für die neue und für die alte Wohnung.

 

BGH, Urteil vom 18.04.2007, AZ: VIII ZR 182/06