Haftung des Bauprodukteherstellers für nicht erprobte Baustoffe

Bauverordnung Immobilien
12.06.2013372 Mal gelesen
Verwendet ein Baustoffhersteller zur Kosteneinsparung ein nicht erprobtes Bindemittel in Kenntnis davon, dass hierdurch eine Minderung der Qualität des Produktes eintritt, so haftet dieser gegenüber dem Eigentümer eines Gebäudes, wenn es auf Grund der Verwendung derartiger Baustoffen zu Schäden an dem Gebäude kommt.

Der Hersteller von Kalksandsteinen hatte bei der Produktion statt des Bindemittels Brandkalk, Sprühabsorptionsrückstände eingesetzt. Statt der Kosten des Brandkalkes erhielt der Hersteller von den Stadtwerken pro abgenommener Tonne Sprühabsorptionsrückstände eine Vergütung. Dem Hersteller war bekannt, dass der Bundesverband der Kalksteinindustrie ihn auf eine mögliche Minderung der Steinfestigkeit hingewiesen hatte. Hierdurch sind Schäden an einem Einfamilienhaus entstanden.

 

Aufgrund des Sachverhaltes kann der Gebäudeeigentümer einen Schadenersatzanspruch nach §826 Abs. 1 BGB geltend machen. Durch die Kenntnis über eine potenzielle Schadensneigung des Produktes infolge veränderter Chemischer Zusammensetzung wusste der Hersteller, dass er zur Kosteneinsparung billigere Steine in den Verkehr bringt, ohne vorher alle technische erforderlichen Prüfungen vorgenommen zu haben. Unterlässt der Hersteller solche technisch notwendigen Prüfungen nimmt er billigend eine Schädigung der Endkunden in Kauf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2013/ 5 W 9/13).

 

Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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