In den Stromlieferungsverträgen wurde u.a. folgende AGB-Klausel verwendet:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Nach Auffassung des BGH könne die Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden so verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel sei nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen, weshalb der Stromanbieter zur Gewährung des Neukundenbonus auch dann verpflichtet sei, wenn der Kunde den Vertrag zum Ablauf des ersten Belieferungsjahrs kündigt.
Hier gelangen Sie zur entsprechenden Pressemitteilung des BGH.
Dies könnte Sie auch interessieren:
BGH zur Kündigung eines DSL-Vertrags nach Anbieterwechsel
BGH entscheidet zum Schadensersatz nach Ausfall eines DSL-Anschlusses
Onlinekauf: Wer trägt die Versandkosten bei Widerruf?
Ratgeber: Wann ist E-Mail-Werbung zulässig?