Zurückverlangen von irrtümlich geleisteten Pachtzahlungen möglich?

Bauverordnung Immobilien
03.12.20071742 Mal gelesen

Fraglich ist, ob ein Pächter, der es versehentlich vergisst, der zuständigen Zahlungsstelle die Beendigung des Pachtverhältnisses zu mel¬den, vom Verpächter die dadurch überzahlte Pacht zurückzuverlangen kann.
Dies wäre der Fall, wenn der Verpächter durch die Überzahlung ungerechtfertigt bereichert ist. Eine ungerechtfertigte Bereicherung läge vor, wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund an einen anderen erfolgt.
Vorliegend war der Pachtvertrag beendet wurden, der Grund für den Pachtzins ist also damit weggefallen. Der Verpächter müsste damit die Überzahlung wieder herausgeben.

Diesem könnte jedoch die gesetzliche Regelung der "Leistung auf eine Nichtschuld" § 814 BGB entgegenstehen. Da es sich jedoch hier um eine Fehlleistung des Pächters handelt, und dieser nicht bewusst gezahlt hat, konnte der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen, die Leistung behalten zu können.

Damit kann der Pächter nunmehr die irrtümlich gezahlte Pacht zurückverlangen.

So verhält es sich auch bei versehentlich nicht gekündigten Daueraufträgen. Auch hier kann der Auftraggeber das Überzahlte zurückverlangen.


OLG Stuttgart, 12.06.2006, 5 U 28/06

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