Grundsätzlich liegt die Entscheidungskompetenz hinsichtlich eines Verwaltervertrags bei der Eigentümergemeinschaft. Durch sie müssen die grundlegenden Daten des Vertrages (Dauer, Honorar, etc.) in der Eigentümerversammlung festgelegt worden sein.
Soll der Vertragsschluss durch den Verwaltungsbeirat vollzogen werden, bedarf es hierfür einer Vereinbarung, die auch durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann.
Der Beirat hat jedoch nur eine untergeordnete Entscheidungsgewalt und kann nur den vorher ausgehandelten konkreten Vertragsentwurf zum Abschluss bringen.
OLG Düsseldorf, 30.05.2006, I-3 Wx 51/06
www.kopinski.com
Fachanwalt und Rechtsanwälte
23.11.20071459 Mal gelesen