Befristete Mietverträge mit einer Verlängerungsklausel, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden sind, behalten ihre Wirksamkeit. Eine Kündigung ist nur zu dem vereinbarten Ablauftermin möglich. Die neue Rechtsprechung findet hier keine Anwendung. Wird die Kündigungsfrist versäumt, verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr.
BGH VIII ZR 257/06
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31.10.2007
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