Notwegerecht

Bauverordnung Immobilien
31.10.20071355 Mal gelesen

Fraglich ist, ob ein Miteigentümer für zukünftige Eigentümer ein Notwegerecht vom Nachbarn beanspruchen kann, wenn kein dinglich gesichertes Notwegerecht besteht.
Das Recht auf einen Notweg wird durch die Lage des Grundstücks begründet und steht dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks gesetzlich zu.
Um dieses vom Nachbarn verlangen zu können, benötigt der einzelne Miteigentümer jedoch die Ermächtigung der anderen Miteigentümer.
Eine fehlende Ermächtigung würde dazu führen, dass der einzelne Miteigentümer die anderen Miteigentümer zur gemeinsam geschuldeten Notwegerente verpflichten könnte.
Das Recht am Notweg kann nunmehr nur durch den Verband der Eigentümergemeinschaft durchgesetzt werden und nicht durch den einzelnen Miteigentümer.

BGH V ZR 159/05

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