Der Baum vor dem Haus

Bauverordnung Immobilien
29.10.20071510 Mal gelesen

Wächst im Laufe der Jahre ein Baum vor dem Haus so hoch, dass er den Tageslichteinfall des Mieters stört und die Räume derart verdunkelt, dass der Mieter Licht einschalten muss, kann dieser eine Mietminderung von 5 % geltend machen. Die Geltendmachung der Minderung setzt jedoch voraus, dass der Vermieter auf den Zustand hingewiesen wurde aber keine Abhilfe geschaffen hat.
Dem steht auch nicht die geltende Baumschutzverordnung entgegen, wenn die Verschattung von Wohn- und Arbeitsräumen unzumutbar wird.

AG Charlottenburg, Az. 211 C 70/06

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