Filesharing - Haften Eltern für ihre Kinder? LG Mannheim Urt. v. 29.09.2006 Az. 7 O 62/06 u 7 O 76/06

Bauverordnung Immobilien
28.08.20072070 Mal gelesen

LG Mannheim: Verantwortlichkeit von Eltern im Rahmen des Filesharing (Urteile vom 29.09.2006 - 7 O 62/06 und 7 O 76/06

In zwei Entscheidungen vom gleichen Tag hatte sich die 7. Zivilkammer des Landgericht Mannheim mit der Frage der Haftung von Eltern für von ihren Kindern im Internet im Wege des sog. Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen auseinander zu setzen.

In beiden Fällen hatten sich die beklagten Elternteile mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie selbst, sondern ihre Kinder bzw. im Fall 7 O 62/06 deren Freunde den Internetanschluss im Hause genutzt und dabei die Urheberrechtsverstöße begangen hätten.

Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob die Eltern für die von ihren Kindern/Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen als sog. Störer in Anspruch genommen werden können.

In der Entscheidung 7 O 62/06 stellte das Gericht fest, dass Eltern dann als Störer für eine von ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung durch Upload geschützter Dateien im Rahmen des Filesharing verantwortlich sein können, wenn der Internetanschluss nicht nur den eigenen Kindern, sondern auch den Freunden der Kinder und damit Dritten zur Verfügung gestellt werde. 

Gegenüber den eigenen Kindern seien allerdings Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung in Abhängigkeit vom Alter der Kinder notwendig seien. Eine dauerhafte Überprüfung ohne konkreten Anlass sei in diesem Fall nicht zumutbar.         
Anders verhalte es sich bei fremden Kindern bzw. Dritten. Diesen gegenüber bestehen besondere Prüfungspflichten und gegebenenfalls die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um die vom Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen und zu unterbinden.

Diesen Gedanken führte das Gericht in der Entscheidung 7 O 76/06 weiter, indem es ausführte, dass Prüfpflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern, denen die Nutzung des Internets eingeräumt wird, dann nicht obliegen, wenn diese volljährig seien. Die Eltern seien nämlich ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen nicht dazu verpflichtet, irgend gestaltete Überwachungsmaßnahmen gegenüber Familienmitgliedern einzuleiten.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bisherige Praxis der Urheber, zur Ermittlung der Inhaber der Internetanschlüsse, von denen aus die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, Strafanzeige zu erstatten um anschließend im Wege der Akteneinsichtnahme die von der Staatsanwaltschaft von den Providern erfragten Anschlussdaten zu erhalten, seit dem Beschluss des AG Offenburg vom 20.07.07 fragwürdig erscheint.       
Das AG Offenburg hat in einem Beschluss vom 20. Juli 2007, Az. 4 GS 442/07 entschieden, dass eine Rückverfolgung der IP- Adresse eines Tauschbörsennutzers durch Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider unzulässig sei, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke der Bagatellekriminalität zuzuordnen sei. Solche Daten dürfen nur über einen richterlichen Beschluss gem. §100 g StPO herausverlangt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaften zukünftig mit dieser Entscheidung umgehen.

Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte

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