Schimmel - fristlose Kündigung ohne Abmahnung? Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Bauverordnung Immobilien
09.08.20072481 Mal gelesen

Bevor eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach §§ 569 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden kann, hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (AZ.: VIII ZR 182/06).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bemerkte die Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden und kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos unter Verweis auf die Gesundheitsgefährdung.
Dies war vorschnell. Nach der Begründung der BGH-Richter sei eine solche Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden gewährt oder eine Abmahnung erteilt worden sei.
Darüber hinaus könne eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.

Das Urteil BGH VIII ZR 182/06 unter www.anwaelte-giessen.de