Erfolgshaftung - technisch mangelfrei reicht nicht!

Bauverordnung Immobilien
27.01.2012984 Mal gelesen
Erfolgshaftung im Werkvertragsrecht. Mangelhafte Leistung trotz technisch mangelfreier Ausführung.

Ein Betrieb wurde beauftragt, einen gewerblich nutzbaren Kunststoffboden herzustellen. Bei einer Besichtigung stellte der Betrieb fest, dass der Estrich teilweise erneuert werden musste. Nach der Besichtigung wurde ein "maßgeschneiderter diffussionsoffener Kunststoffboden" und eine teilweise Estricherneuerung angeboten. Die Leistung wurde beauftragt und ausgeführt. Feuchtigkeitsmessungen zeigten, dass der Estrich für eine Beschichtung trocken genug war.
Zwei Jahre nach der Abnahme der Leistung traten großflächige Hohlstellen und Ausbrüche auf. Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass unterhalb des gebrochenen Estrichs Feuchtigkeit eingedrungen ist. Der Estrich und der Kunststoffboden wurden technisch mangelfrei erstellt.
Urteil des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt hat den Betrieb verurteilt, die Schäden am Kunststoffboden zu beseitigen. Begründet wurde dies damit, dass der Bodenbelag nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer dauerhaft wasserdichten, staubfreien und belastbaren Oberfläche aufweist. Das OLG Frankfurt stellt darauf ab, dass der Betrieb, einen Erfolg schuldet. Dieser geschuldete Erfolg wird jedoch nicht nur nach der vereinbarten Leistungen, sondern auch nach der Funktion des Werkes bemessen. Das Gericht geht also davon aus, dass der Betrieb nicht nur für seine Leistung einzustehen hat, sondern auch dafür, dass diese Leistung funktionsgerecht ist.


Hinweis
Der Betrieb hätte nicht gehaftet, wenn er den Auftraggeber über das Risiko, dass in den Estrich Feuchtigkeit eindringen könnte, mit einer Bedenkenanmeldung informiert hätte. Jeder Unternehmer muss Erkundigungen über die vorher eingebauten Stoffe, die die Grundlage für sein Werk bilden, einholt. Der Betrieb haftet hier, da er das Problem eines evtl. Feuchtigkeitseintrittes kannte und keine Bedenken angemeldet hat. Diese Haftung besteht unabhängig davon, dass die Fußbodenbeschichtung und auch die Estricherneuerung technisch mangelfrei waren.
Dieses Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, dass bei Risiken eine Bedenkenanmeldung erstellt werden muss.


RA Andreas Becker

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