OLG Jena Urteil vom 06.04.2011, 2 U 862/10- Ehegatte haftet nicht nach § 1357 BGB für Maklerprovision

Bauverordnung Immobilien
10.08.2011994 Mal gelesen
Wenn bei einem Hauskauf nur ein Ehegatte dem Makler eine Provision versprochen hat, so haftet der andere Ehegatte nicht nach § 1357 BGB (Schlüsselgewalt).

Die Schlüsselgewalt soll nach Meinung des OLG Jena nicht dazu führen, dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten vor vollendete Tasachen stellen kann. Die Schlüsselgewalt gelte nicht für Geschäfte, in denen sich Ehegatten üblicherweise zu verständigen pflegen.

Die Entscheidung des OLG Jena passt somit zu vergleichbarer obergerichtlichen Rechtsprechung, in der bereits Ansprüche auf eine Käuferprovision gegenüber dem Ehegatten abgelehnt wurden.

Als Makler sollte man darauf bedacht sein, dass beide Ehegatten den Maklervertrag unterzeichnen.

Unschädlich für den Maklerlohnanspruch ist, wenn nicht nur der Verpflichtete Eigentümer wird sondern auch sein Ehegatte. Die Rechtsprechung bejaht in solchen Fällen die sog. persönliche Kongruenz, so dass der Verpflichtete zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet ist.

 

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