LG Gießen, Beschl. v. 13.10.2009, 1 S 71/09: Deutsche Annington hat keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für Kündigung

Bauverordnung Immobilien
06.08.2011869 Mal gelesen
Das LG Gießen, Beschl. v. 13.10.2009, 1 S 71/09 entschieden, dass ein Großvermieter wie die Deutsche Annnington keinen Ersatz der Anwaltskosten für eine ausgesprochene Kündigung verlangen kann.

Die Deutsche Annington kündigte hier dem Mieter aufgrund Zahlungsverzuges durch einen Anwalt. Es entstanden Kosten in Höhe von 550,00 €, die sich an dem Streitwert der Jahresnettomiete orientiert haben. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, gemäß §§ 286, 254 BGB die Anwaltskosten als Teil des sog. Verzugschadens zu ersetzen.

Im vorliegenden Fall lehnte das LG Gießen jedoch den Anspruch des Vermieters ab, da es an der Erfoderlichkeit und Zweckmäßigkeit fehle.

Aufgrund der Berufsausbildung und Erfahrung könne dem Großvermieter hier durchaus zugetraut werden, eine solche einfach gelagerte Kündigung auszusprechen, ohne hierfür einen Anwalt hinzuziehen zu müssen.Die gegenständliche Formularkündigung hätte auch durch die EDV der Vermieterin erstellt werden können.

Auch wenn viele Mieter diese Entscheidung bergrüßen werden, so bleibt unklar, bei welcher Fallkonstellation im Einzelfall eine Überbürdung der Rechtsanwaltkosten möglich ist und bei welchen nicht.

Insbesondere ist nicht klar, woher die Tatbestandsmerkmale der Erdorderlichkeit und Zweckmäßigkeit kommen. Vielleicht aus § 242 BGB?

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Rechtsanwalt

René Euskirchen

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