Sperrung von Versorgungsleitungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Bauverordnung Immobilien
26.07.2011910 Mal gelesen
Ist ein Miteigentümer mit der Zahlung der Hausgelder im Rückstand, so muss die WEG weiterhin die Versorgung sicherstellen.

Was ist zu tun, wenn ein Eigentümer mit der Zahlung von Hausgelder im Rückstand ist? Schnell flammt bei vielen betroffenen Wohnungseigentümer-gemeinschaften die Idee auf, dass eine Versorgungssperre einszurichten ist, um den säumigen Eigentümer wieder "auf Kurs zu bringen".

Anders als in der Vertragsbeziehung Wohrnaumvermieter und Wohnraummieter sind die Handlungsmöglichkeiten innerhalb einer WEG vielfältiger. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass eine "kalte Räumung" losgelöst von rechtlichen Voraussetzungen, nicht möglich ist und daher auf die genaue Vorgehensweise zu achten ist.

Voraussetzung für eine Versorgungssperre ist zunächst ein Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und der WEG.

Hat der Miteigentümer selbst einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen, so ist eine Versorgungssperre durch die WEG nicht möglich.

Nach § 18 Absatz 1 WEG können die anderen Eigentümer der Wohnungs-eigentümergemeinschaft die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen, wenn ein erheblicher Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers vorliegt.

Nach überwiegender Rechtsprechung ist die WEG demzufolge erst recht zur Sperrung der Versorgungsleitungen berechtigt.

Bei der Frage, wie hoch die Rückstände sein müssen, ist die Rechtsprechung sich einig, dass mehr als sechs Monate ausreichend sind.

Weiterhin muss der Zahlungsanspruch der WEG fällig sein. Die WEG muss vor der Sperrung deren Vornahme im Rahmen einer angemessenen Ankündigungsfrist androhen.

Zuletzt ist ein Beschluss der WEG mit einfacher Mehrheit erforderlich, die als Grundlage für die Durchführung der Versorgungssperre dient.

 

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