Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistunngen

Bauverordnung Immobilien
21.06.2011662 Mal gelesen
Bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen können zu einer Steuerermäßigung von 20 v.H. der Aufwendungen führen. Dies gilt aber nicht für die Müllabfuhrkosten.

Die Kosten der Müllabfuhr steigen ähnlich wie andere Kosten für den Grundstückseigentümer. Wie das Finanzgericht Köln nun entschieden hat, gibt es nicht die Möglichkeit, einen Teil der Kosten steuerlich geltend zu machen [FG Köln, Urt. vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10]. 

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt gemäß § 35a EStG grundsätzlich die Möglichkeit, die Kosten zum Beispiel für Hausarbeiten (Putzen, Bügeln) oder Gartenpflege steuerermäßigend geltend zu machen. Angerechnet werden 20 v.H. der Gesamtkosten bis maximal EUR 4.000,-- per anno. Das Gericht schließt dies für die Müllabfuhr aus, da es an einer hinreichenden Nähe zur Haushaltsführung fehle. Diese bestehe nur dann, wenn die Leistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks ausgeübt werde. Bei der Müllabfuhr finde die Hauptleistung aber auf der Müllkippe statt, wo der Müll gelagert oder weiterverarbeitet werde. 

Diese Ansicht dürfte sich durchsetzen und auch auf andere Grundstückskosten anwendbar sein.