Commerzbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Rechtsanwalt Simon Bender
14.09.2020374 Mal gelesen
OLG Frankfurt: Angaben der Commerzbank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend

Wer mit der Commerzbank einen Darlehensvertrag geschlossen hat und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat (oder eine solche zahlen soll), kann diese möglicherweise erfolgreich zurückfordern (oder muss erst gar keine bezahlen).

Angaben zur Berechnung unklar

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19 (nicht rechtskräftig), entschieden, dass die Angaben der Commerzbank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend sind. Das OLG bemängelte insbesondere die folgende Formulierung im Vertrag: "soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind".

Rechtsfolge ist es gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass bei unzureichender Angabe der Berechnungsmethode keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet ist. Für Immobiliardarlehen gilt dies für alle Verträge die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden.

Verjährung von Ansprüchen möglich

Die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung ist innerhalb von drei Jahren nach Zahlung möglich, wobei die Dreijahresfrist erst zum Jahresende des Jahres der Zahlung beginnt. Wer z.B. 2017 eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese bis 31.12.2020 zurückfordern. Um eine mögliche Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden, sollten Darlehensnehmer möglichst kurzfristig die eigenen Ansprüche geltend machen oder verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Darlehensnehmern im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen und Widerrufsrechten und hat eine Vielzahl von Entscheidungen zu Gunsten von Darlehensnehmern erzielen können. Auch gegen die Commerzbank war Rechtsanwalt Bender aktuell z.B. in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.11.2019 - Az. 23 U 89/18 erfolgreich (mehr hierzu auch auf unserer Website).

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