Niederlage für LBS Bausparkasse, Kündigungsklausel im Bausparvertrag unzulässig.

Bankrecht
10.08.2018161 Mal gelesen
Bausparkassen dürfen Bausparverträge erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Eine auf das das Datum des Vertragsschlusses abstellende Kündigungsklausel benachtteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 188/17).

Bausparkassen dürfen Bausparverträge erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Eine auf das das Datum des Vertragsschlusses abstellende Kündigungsklausel benachteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 188/17).

Es gab damit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Streit mit der LBS Landesbausparkasse Südwest recht. Die Verbraucherschützer gehen mit ähnlichen Verfahren auch gegen die Bausparkasse Badenia und gegen den Verband der privaten Bausparkassen vor. Andernfalls drohe im Jahr 2020 eine Kündigungswelle, erklärte die Verbraucherzentrale in Stuttgart.

Hintergrund sind die derzeit niedrigen Zinsen. Bausparkassen wollen daher Altverträge loswerden, wenn die dort vereinbarten Ansparzinsen höher sind als aktuelle Darlehenszinsen. Nach der nun vom OLG Stuttgart verworfenen LBS-Klausel dürfte die Bausparkasse einen Bausparvertrag ab 15 Jahren nach Vertragsschluss kündigen, wenn sie ihre Kündigungsabsicht ein halber Jahr vorher ankündigt. Der Verbraucherzentrale meinte, dies benachteilige Bausparkunden unangemessen.

Nach dem gesetzlichen Leitbild für Bausparverträge könne nur die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge zulässig sein. Zuteilungsreif bedeutet, dass der Bausparer ausreichend Geld angespart hat, und daher an den Bausparvertrag geknüpften, meist zinsgünstigen Kredit in Anspruch nehmen kann. Davon weiche die LBS-Klausel unzulässig ab, weil sie für die Kündigung an das Abschlussdatum anknüpfe, so die Richter.

Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 entschieden, dass Bausparverträge erst 10 Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden können. Bausparkassen kämpfen in den letzten Jahren mit einem für sie negativen Zinsumfeld und versuchen durch vorzeitige Kündigung von Verträgen ihr Geschäft rentabel zu halten.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken und Bausparkassen bundesweit.