OLG München und LG Frankfurt zum Widerruf von Fremdwährungsdarlehen: Währungsrisiko kann von Bank zu tragen sein

Rechtsanwalt Simon Bender
06.06.201854 Mal gelesen
Hat der Darlehensnehmer eines Fremdwährungsdarlehens als Auszahlung des Darlehens EUR erhalten, so schuldet er nach Widerruf auch nur die Rückzahlung dieses EUR Betrages. Einen möglichen Wechselkursverlust muss in diesem Fall die Bank tragen.

Mit Urteil vom 23.03.2018, Az. 2 28 O 160/16 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass nach dem wirksamen Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens (Schweizer Franken) der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko dann nicht zu tragen hat, wenn er von der Bank als Darlehensauszahlung tatsächlich keine Schweizer Franken erhalten hat, sondern eine Auszahlung des Darlehensbetrages in Euro erfolgt ist. Der Darlehensnehmer schuldet nach Widerruf dann auch nur die Rückzahlung des erhaltenen Euro Betrages. Das Risiko von Kursschwankungen des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro verbleibt somit bei der Bank.

Ob vertraglich vereinbart worden ist, dass eine Rückzahlung in Schweizer Franken erfolgen soll oder der Darlehensnehmer das Währungsrisiko übernehmen soll, spielt nach Widerruf keine Rolle mehr. Richtigerweise stellt das Landgericht allein darauf ab, was der Darlehensnehmer erhalten hat. Hat er eine Auszahlung in Euro erhalten, muss er nach Widerruf auch nur den erhaltenen Euro-Betrag wieder zurückzahlen.

"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit nicht auf den Gegenwert in Schweizer Franken abzustellen, obwohl es sich um Fremdwährungsdarlehen handelt, weil der Kläger tatsächlich Euro erhalten hat und nur dies entscheidend ist für die Rückgewährpflicht des § 346 Abs.1 BGB. Dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Verträgen bewusst Wechselkursrisiken übernommen hat, hat keine Relevanz, weil die vertraglichen Risikozuweisungen infolge des Widerrufs hinfällig geworden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, 6 U 148/12 , juris, Rn 70). Dem Kläger wurden die Darlehen in Euro ausbezahlt (vgl. die Kontoauszüge, Anlagen K XIV und XV, Bl.262 f d.A.), sodass der Erstattungsanspruch der Beklagten nicht wie vertraglich vereinbart auf die Rückzahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, sondern auf die Rückgewähr des tatsächlich in Euro ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Betrages. Dass für die jeweilige Gutschrift in Euro zunächst die Darlehensvaluta in Schweizer Franken in Euro konvertiert werden musste, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger nie eine Leistung in Schweizer Franken im Sinne von § 346 Abs.1 BGB empfangen hat (a.A. für einen ähnlichen Sachverhalt: LG Ravensburg, Urteil vom 22.11.2016, 2 O 41/16 , juris, Rn 38, das davon ausgeht, dass es sich bei einem für eine Gutschrift auf ein EUR-Konto erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages um ein rechtlich selbständiges Geschäft handele, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bilde)."

In einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren vor dem OLG München (Az.  5 U 3881/17) ging es in einem ähnlichen Fall ebenfalls um den Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken aus dem Jahre 2007, das durch einen Avalkredit besichert war.  Da verfahrensgegenständlich nur der Widerruf und nicht die Rechtsfolgen des Widerrufes waren, hat sich der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung neben der Bejahung des wirksamen Widerrufs nur ergänzend (im Hinblick auf einen möglichen Folgerechtsstreit zu den Rechtsfolgen des Widerrufs) zu der Frage geäußert, ob der Darlehensnehmer nach Widerruf eine Rückzahlung des erhaltenen Darlehensbetrages in Euro oder in Schweizer Franken schuldet.

Auch der 5. Senat des OLG München ist der Auffassung, dass nach Widerruf allein auf die tatsächlichen Leistungen und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen ist. Der Kläger hatte auch in diesem Fall eine Darlehensauszahlung in Euro und nicht in Schweizer Franken erhalten, was die Bank allerdings unter Verweis auf eine vorherige Konvertierung in Abrede stellte. Der Senat stellte hierzu klar, dass die Bank zur Forderung einer Zahlung in Schweizer Franken nachweisen müsste, dass auf einem Konto des Klägers tatsächlich Schweizer Franken gutgeschrieben worden sind. Nur dann könnte die Bank nach dem wirksamen Widerruf auch eine Rückzahlung in Schweizer Franken fordern. Einen solchen Nachweis vermochte der Senat allerdings aus den von der Bank bislang vorgelegten Dokumenten nicht zu erkennen.

Was bedeutet dies für Darlehensnehmer?

Wer ein Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen hat und eine Auszahlung des Darlehensbetrages nicht in der vereinbarten Fremdwährung sondern in Euro erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages noch heute möglich ist. Mit der vorzitierten Rechtsprechung kann es möglich sein, Verluste, die z.B. durch die Entkoppelung des Kurses des Schweizer Franken vom Kurs des Euro entstanden sind, durch einen Widerruf des Darlehensvertrages der Bank zuzuweisen. Unabhängig davon kann sich ein Widerruf schon deshalb lohnen, da die Bank nach einem Widerruf eine Nutzungsentschädigung für erhaltene Zins- und Tilgungsleistungen schuldet.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung der Interessen von Darlehensnehmern und der Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Widerruf von Darlehensverträgen spezialisiert. Gerne geben wir auch Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.