Zinsfalle Wechselkurs – BGH: Bank muss über Risiko bei Darlehen aufklären

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21.12.201715 Mal gelesen
Ein Darlehensvertrag, dessen Zinshöhe an den Wechselkurs zwischen Euro und Schweizer Franken geknüpft war, wurde für eine Gemeinde in NRW zur Kostenfalle. Zuletzt sollte sie fast 19 Prozent Zinsen zahlen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2017 kann die Gemeinde jedoch auf Schadensersatz hoffen (Az.: XI ZR 152/17).

"Der BGH hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über das Risiko eines wechselkursbasierten Zinssatzes umfassend aufklären muss. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen", erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Gemeinde hatte zur Ablösung eines laufenden Kredits einen neuen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit über 38 Jahre abgeschlossen. Aus dem vermeintlichen Zinsvorteil wurde aber nichts. Der neue Darlehensvertrag sah in den ersten 20 Jahren einen Zinssatz von 3,99 Prozent vor. Voraussetzung dafür war aber, dass der Wechselkurs vom Euro zum Schweizer Franken größer oder gleich 1,43 war. Sobald der Wechselkurs unter diese Schwelle fiel, sollte der Zinssatz steigen. Die Auswirkungen stellte die Bank tabellarisch dar. Demnach stieg der Zinssatz ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34 auf 5,43 Prozent an. In der Folge legte der Kurs des Franken gegenüber dem Euro allerdings mächtig zu. Das bekam die Gemeinde zu spüren. Zuletzt sollte sie einen Zinssatz von 18,99 p.a. zahlen.

Verständlich, dass die Gemeinde den Darlehensvertrag für sittenwidrig und nichtig hielt. Mit ihrer Klage durch die Instanzen hatte sie allerdings erst vor dem BGH Erfolg. "Wie schon die Vorinstanzen hielt auch der BGH den Vertrag nicht für sittenwidrig. Denn bei einer anderen Entwicklung hätte der Darlehensnehmer auch durchaus profitieren können. Allerdings habe die Gemeinde einen Anspruch auf Schadensersatz, da die Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt habe", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Der BGH führte aus, dass die Bank die spezifischen Nachteile dieser speziellen Finanzierungsform ausführlich hätte darlegen müssen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Aus dem Vertrag sei zwar die Abhängigkeit der Zinshöhe vom Wechselkurs ersichtlich, die Risiken seien aber nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Denn die Bank habe weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen, noch habe sie die Folgen einer starken Aufwertung des Franken für die Zinshöhe ausreichend deutlich beschrieben. Vielmehr habe sie die Risiken u.a. mit der Aussage, dass die Schweizerische Nationalbank bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von 1 Euro zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt sei, die Risiken verharmlost.

Die Verletzung der Aufklärungspflicht führe zwar nicht zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags, dafür aber zu einem Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers. Über die Höhe des Schadens muss das Berufungsgericht nun entscheiden.

"Die Aufwertung des Schweizer Franken hat einige Darlehensnehmer in erhebliche Schwierigkeiten gebracht. Wie schon der BGH haben auch andere Gerichte entschieden, dass die Banken eine Aufklärungspflicht bezüglich des Wechselkursrisikos haben. Betroffene Darlehensnehmer können also hoffen, dass sie auf dem Schaden nicht sitzenbleiben müssen", so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Darlehensnehmer.

 

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