Rückabwicklung von Diesel-Fahrzeugkaufverträgen

Bankrecht
05.09.201746 Mal gelesen
Die Fehlerhaftigkeit sehr vieler Widerrufsbelehrungen der finanzierenden Banken ermöglicht die Rückabwicklung von Kaufverträgen zu Dieselfahrzeugen, wenn die gekauften Fahrzeuge überwiegend privat genutzt werden und es sich deshalb um eine Verbraucherfinanzierung handelt.

Sehr viele Käufer von Dieselfahrzeugen denken darüber nach, den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln, schon wegen des inzwischen festzustellenden starken Wertverfalls der Fahrzeuge. Die Manipulationen an Software von Dieselfahrzeugen betreffen dabei nicht nur die Volkswagen AG oder Fahrzeuge des VW-Konzerns, sondern auch viele andere Hersteller von Dieselfahrzeugen. Viele der Kaufverträge sind finanziert. 

Neben der klassischen Vorgehensweise über das Sachmangelrecht gibt es daher auch die Möglichkeit, den Kaufvertrag durch den Widerruf der Finanzierung oder den Widerruf eines mit der Finanzierung abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages rückabzuwickeln, wenn die Widerrufsbelehrung eines der beiden anderen Geschäfte fehlerhaft ist, wenn es sich um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB handelt. 

Diese Voraussetzung wird regelmäßig vorliegen, denn die Finanzdienstleister wie Volkswagen Bank GmbH oder Audi Bank bedienen sich bei Abschluss des Vertrages der Mitarbeiter des Fahrzeugverkäufers. 

Sehr viele der Widerrufsbelehrungen zu den Verträgen der Finanzdienstleister sind fehlerhaft, so dass der Darlehensvertrag oder der Restschuldversicherungsvertrag widerrufen werden können. Dies führt bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts dazu, dass mit dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag über den PKW rückabgewickelt wird. Die Bank tritt an die Stelle des Fahrzeugverkäufers in die Stellung des Fahrzeugverkäufers ein und sie bekommt den PKW zurück. 

Es wäre in einer solchen Konstellation ein Kunstfehler, die Rückabwicklung über das Sachmängelrecht des Fahrzeugkaufes zu versuchen, denn die Rückabwicklung über den Widerruf des Verbraucherdarlehens weist viele Vorteile auf. So schuldet der Käufer eines ab dem 13.06.2014 abgeschlossenen Vertrages wegen der Verweisung in § 358 Abs. 4 BGB auf § 357a BGB weder Nutzungsersatz noch Wertersatz für die eingetretene Wertminderung. 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt