Widerruf von Immobiliendarlehen – Verbraucher erhalten Vorfälligkeitsentschädigung zurück

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09.08.201722 Mal gelesen
Viele Verbraucher haben ihre Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen, doch die Banken und Sparkassen stellen sich quer und erkennen den Widerruf nicht an.

"Die Argumente der Banken sind aber oft nicht haltbar und erhalten spätestens im Gerichtsverfahren eine Abfuhr", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.

Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, mussten spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Danach ist das Widerrufsrecht für diese Verträge endgültig erloschen. Allerdings müssen sich die Gerichte immer noch mit diesen Widerrufen beschäftigen, da die Banken den Widerruf oftmals nicht akzeptieren. "Obwohl die Rechtslage in den meisten Fällen eindeutig ist, probieren es die Banken immer wieder mit ihren bekannten Argumenten, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei oder rechtswidrig ausgeübt wurde. Davon sollten sich die Verbraucher nicht abschrecken lassen. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, lässt sich der Widerruf in der Regel auch durchsetzen", so Rechtsanwalt Jansen.

So war es auch in dem Fall, den das Oberlandesgericht Konstanz zu entscheiden hatte (Az.: 8 U 1107/16). Hier hatten die Verbraucher mehrere Immobiliendarlehen mit der Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück geschlossen. Als die Immobilien verkauft wurden, lösten die Darlehensnehmer die Kredite unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ab. Im Jahr 2015 widerriefen sie schließlich die Darlehensverträge und verlangten die Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Wie schon das Landgericht Trier gab auch das OLG Konstanz den Verbrauchern Recht. Denn die Sparkasse hatte eine weit verbreitete Widerrufsbelehrung verwendet, in der u.a. folgende Formulierungen auftauchen: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" oder die Frist beginne "frühestens mit dem Erhalt der Belehrung". "Dass diese Formulierungen nicht eindeutig genug sind und den Verbraucher daher über den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren lassen, haben schon eine ganze Reihe von Gerichten entschieden. Dieser Auffassung schloss sich erwartungsgemäß auch das OLG Koblenz an", so Rechtsanwalt Jansen. Das OLG entschied, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist daher nie in Lauf gesetzt wurde. Der Widerruf sei daher wirksam erfolgt. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch rechtswidrig ausgeübt worden. Auch eine Aufhebungsvereinbarung und eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung stünden einem späteren Widerruf nicht entgegen, so das OLG.

Rechtsanwalt Jansen: "Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, sein Widerrufsrecht durchzusetzen. Die Verbraucher erhalten die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurück."

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/widerruf-darlehen