Produktinformationsblatt (PIB) - Bewährt sich der Beipackzettel bei Anlageberatungen?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB
28.07.201717 Mal gelesen
Anlageberater haben die Pflicht, dem Kunden ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Was muss dieser enthalten? Der Schutz der Anleger durch die Dokumentation der Beratung und dem Produktinformationsblatt soll gestärkt werden. Besteht für die Anleger Schadensersatzanspruch bei Fehlerha

Produktinformationsblatt (PIB) für Anlageprodukte- Für wen und wer muss es verstehen?


"Risiken und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte dem Beipackzettel oder Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker". Diese Formulierung ist seit Kindestagen bekannt. So eine Vorschrift ist seit 2011 für Anlageprodukte vorgesehen, die im Rahmen einer Bankenberatung empfohlen werden. Es muss ein sogenanntes "Produktinformationsblatt" (PIB) angefertigt werden, was die angebotenen Anlageprodukte verständlich für den Bankkunden beschreibt. Doch entspricht dies der Informationswirklichkeit im täglichen Leben?**

Seit dem 22.07.2013 gelten auch EU-Vorgaben, die die "Beipackzettel" regeln. Nur - was steht auf ihnen drauf und beschreiben sie das Anlageprodukt richtig? Anlageberater haben die Pflicht, dem Kunden ein solches PIB zur Verfügung zu stellen.


Was passiert, wenn ein "Beipackzettel" den Anforderungen nicht entspricht?


Jeder weiß, dass man vor der Gabe eines verschriebenen Medikamentes Rat beim Apotheker oder dem behandelnden Arzt einholen sollte und den Beipackzettel genauestens zur Sicherheit studieren sollte, um Gefahren abzuwenden. Dementsprechend sollte diese Sicherheit für das Produktinformationsblatt für die Bankkunden gelten. Die Realität ist hierbei leider oftmals eine andere. So ist es beispielsweise nicht unüblich, dass irreführende bzw. unrichtige oder nicht eindeutige Produktbeschreibungen das meist komplizierte Anlageprodukt verharmlosen oder unvollständig beschreiben. Da hilft es nichts, dass der "Beipackzettel", das Produktinformationsblatt,  grundsätzlich den formellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auf den speziellen Inhalt kommt es an. Die Einhaltung der vorgeschrieben Formalien allein reicht nicht aus.


Schadensersatzanspruch bei fehlerhaftem PIB?


Wer durch einen fehlerhaften "Beipackzettel" falsch informiert ist, hat einen Schadensersatzanspruch. Wer durch das fehlerhafte Produktinformationsblatt falsch informiert ist, hat einen Schadensersatzanspruch der zu den/der den erlittenen Schaden gegenüber der Bank geltend machen kann. Wie der Beipackzettel eines Medikaments, welcher falsch oder unvollständig beschreibt, muss sich der Bankkunde auf die Angaben verlassen können. Sind die Angaben falsch oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass aufgrund falscher Angaben ein Schaden entstanden ist, so darf der Bankkunde diesen ersetzt verlangen. Spannend wird es, wenn dann im Rahmen eines Schadensersatzprozesses der ehemalige Bankberater aussagt, er habe die auf dem "Beipackzettel" fehlerhaften Informationen im Rahmen der mündlichen Beratung korrigiert. Dann kommt es auf die Beweislast an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB kennt das Problem: "Häufig erleben wir, dass die Produktinformationsblätter bei den Anlageinformationen mit den ebenfalls übergebenen Prospekten nicht in Einklang zu bringen sind. Was gilt im Zweifelsfall?" Allein die Tatsache, dass sich Informationsangebote beim selben Anlageprodukt inhaltlich unterscheiden, kann bei der Anlageberatung zu einer zurechenbaren Falschberatung führen. Diese kann dann eine Schadenersatzpflicht auslösen.

Fazit: Anlegerschutz durch lückenlose Dokumentation der Beratung

"Diese Fragen werden meist unterschätzt, wenn es zur Aufarbeitung des Sachverhaltes kommt. Für Anleger und Bankberater von Anlageprodukten ist das Produktinformationsblatt als Schutz vor Schaden gedacht, wie der Beipackzettel für Risiko und Nebenwirkungen. Daher ist nur zu raten, dass man das Beratungsgespräch ausreichend dokumentiert, damit später keine bösen Überraschungen erfolgen", sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team eine Vielzahl von Bankmandaten betreut.

Bankkunden, die eine fehlerhafte Information befürchten, sollten sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um Ansprüche prüfen zu können.