BGH: Preisklausel für smsTAN unwirksam

ARES Rechtsanwälte
25.07.201719 Mal gelesen
Die Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 €.“ ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Der BGH hat mit Urteil vom 25.07.2017 (Aktz. XI ZR 260/15) entschieden, dass die Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 ?." unwirksam ist. Der BGH stellte hingegen zugleich klar, dass Banken für smsTAN Entgelte verlangen können, wenn die smsTAN für einen an die Bank tatsächlich erfolgten Zahlungsauftrag berechnet wird. Hingegen dürfe die Bank keine Entgelte für smsTAN berechnen, die für nicht erteilte Zahlungsaufträge erstellt worden sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Klausel der Sparkasse Groß-Gerau im Unterlassungsklageverfahren überprüfen lassen und war in den ersten Instanzen noch unterlegen.

Der BGH beanstandete an der streitgegenständlichen Klausel, dass diese ihrem Wortlaut nach auch eine Berechnung des Entgelts von 0,10 ? für solche smsTANs vorsieht, die nicht für einen Zahlungsauftrag (meist eine Überweisung) verwendet werden. Dies betrifft laut BGH insbesondere Fälle, in denen der Kunde die smsTAN nicht verwendet, weil er von einem "Phishing-Verdacht" ausgeht oder er die zeitliche Geltungsdauer der smsTAN überschreitet. Genauso erachtet der BGH eine Berechnung eines Entgelts für eine smsTAN dann für unzulässig, wenn der Zahlungsauftrag der Bank gar nicht zugeht. Auch in diesem Fall dürfe die Bank kein Entgelt verlangen.

Der BGH verweist zur Begründung auf § 675f Abs. 4 S. 1 BGB, wonach der Kunde der Bank verpflichtet ist, der Bank für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen wie Überweisungen das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Diese Regelung umfasst nach Auffassung des BGH auch ein Entgelt für smsTANs zur Identifikation des Kunden, der den Zahlungsauftrag in Auftrag gibt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Bank in der Folge auch einen entgeltpflichtigen Zahlungsdienst veranlasst und dieser nicht an besonderen Umständen scheitert.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.