Alte Banksparverträge mit langer Laufzeit

Alte Banksparverträge mit langer Laufzeit
10.02.2015188 Mal gelesen
Warum bei alten Banksparverträgen mit Laufzeiten von 10 Jahren und mehr das einseitige Leistungsbestimmungsrecht unwirkam ist und Neuberechnungen zu hohen Nachforderungen führen können.


Alte Banksparpläne mit Laufzeiten zwischen 10 und 25 Jahren, die kürzlich fällig geworden sind oder demnächst fällig werden, enthalten häufig variable Zinssätze, die laut vertraglicher Vereinbarun g durch Aushang bei der Bank einseitig verändert werden können. Prospekte zum Vertrag enthalten in der Regel auch keine Einzelheiten über Zinsveränderungen.

Hellhörig sollte werden, wer in seinem Banksparplan folgende Klausel vorfindet:

" Der Sparzins beträgt derzeit x % .  Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekannt ge¬ge¬ben".

Dies nennt man ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das in dieser unbeschränkten Form vom Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 für unwirksam erklärt worden ist.

In weiteren Urteilen hat der Bundesgerichtshof dargelegt, aufgrund welcher Maßstäbe von den Banken eine neue Abrechnung vorzunehmen ist. In allen Fällen handelte es sich um Sparverträge von Sparkassen.


Wessen Vertrag also in den letzten drei Jahren ausgelaufen ist oder demnächst ausläuft, sollte sich der Sache annehmen und neue Abrechnungen seitens des Bankhauses verlangen sowie die Neuberechnungen durch Sachverständigengutachten auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen.

Wie häufig ist auch in diesen Fällen damit zu rechnen, dass sich Banken weigern, eine Neuberechnung vorzunehmen oder aber zum Nachteil des Kunden rechnen.

Je nach der Laufzeit des Vertrages und der Höhe des Sparbetrages können die Nachforderungen hoch vier- oder fünfstellig sein.

Es empfielht sich, von vornherein gerichtliche Schritte mit in Betracht zu ziehen.

Die Einzelheiten sind kompllziert. Nehmen Sie daher Hilfe von qualifizierten RechtsanwältInnen in Anspruch.