Kennzeichen im Auto – auch nur vorrübergehend – erfüllen nicht die Anforderungen des Gesetzes – Verkehrsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Autounfall Verkehrsunfall
01.04.20091192 Mal gelesen
Die Situation ist nicht nur Neu- und Gebrauchtwagenhändlern bekannt. Mal eben eine Probefahrt oder nach der Zulassung vor Ort im Regen die Nummernschilder anschrauben? Da liegt es nahe, die Nummernschilder hinter Front- und Heckscheibe zu legen und loszufahren.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (AZ 12 LA 16/08) ist diese Vorgehensweise jedoch nicht rechtens. Nicht einmal das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum sei so erlaubt. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar grundsätzlich nur bei Betrieb des Fahrzeuges, dieser endet allerdings nicht bereits mit dem Abstellen des Motors. Ein Fahrzeug gilt solange als "in Betrieb", wie es im öffentlichen Verkehrsraum belassen wird.
Ein Wechselrahmen der ein leichtes Anbringen des Kennzeichens ermöglicht, ist leider keine adäquate Alternative, weil dass Kennzeichen ebenso leicht wieder zu entfernen ist, weshalb die Gefahr eines Diebstahls sich erhöht.